D&O Versicherung

Directors & Officers

Managementhaftpflicht

Wenn Fehlentscheidungen Millionen kosten

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Wer entscheidet, haftet Lassen Sie Ihr Berufsrisiko nicht zu Ihrem persönlichen Risiko werden.

 

Die D&O-Versicherung sichert fehlerhafte Managemententscheidungen finanziell ab und ist damit die „Berufshaftpflicht“ für Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und leitende Angestellte. Diese haften mit Hilfe einer D&O-Versicherung nicht mehr unbegrenzt mit Ihrem gesamten Privatvermögen

Gründe für eine D&O-Versicherung

Manager haften mit ihrem Privatvermögen

  • Manager haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für ihre im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen.

 

Manager haften unbegrenzt

  • Während Gesellschafter bzw. Aktionäre nur mit ihrer Einlage haften, ist das Risiko für Manager unbegrenzt und kann somit existenzbedrohend sein.

 

Manager haften gesamtschuldnerisch

  • Die Haftung der Manager besteht gemäß § 421 BGB grundsätzlich gesamtschuldnerisch, sodass jeder Manager nicht nur für sein eigenes Verschulden haftet, sondern auch in vollem Umfang für die Fehler der anderen Organmitglieder.

 

Manager haften gegenüber dem eigenen Unternehmen und gegenüber Dritten

  • Aus der Tätigkeit als Manager ergeben sich stets Haftungsrisiken sowohl gegenüber dem Unternehmen selbst (Innenhaftung), als auch gegenüberDritten (Außenhaftung).

Deckungsumfang

Der Deckungsumfang einer D&O-Versicherung umfasst die Freistellung von berechtigten, sowie die Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen.

Der D&O-Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen werden (Claims-Made-Prinzip).

 

Wesentliche Bestandteile der D&O-Versicherung sind beispielsweise

  • die unbegrenzte Rückwärtsversicherung
  • unverfallbare Nachmeldefrist
  • umfangreiche vorsorgliche Rechtsberatung
  • Kontinuitätsgarantie

 

Abwehrkosten

Neben der Freistellung von berechtigten Ansprüchen bietet die D&OVersicherung

Schutz zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen.

 

Schutz bei Insolvenz

Die Gläubiger eines Unternehmens können im Insolvenzfall die Organmitglieder

in Anspruch nehmen, weil diese z.B. nicht bestmöglich in deren Interesse gehandelt haben. Auch hier bietet die D&O-Versicherung Schutz für die

Organmitglieder.

 

Bilanzschutz

Hohe Schadenersatzansprüche sind bei den Verantwortlichen mangels Solvenz oftmals nicht realisierbar. Eine D&O-Versicherung fängt dieses Risiko auf und trägt somit zur Existenzsicherung des Unternehmens bei.Image Schutz D&O-Schadenfälle erzeugen oftmals ein öffentliches Interesse.

 

Image Wiederherstellung

Negative Schlagzeilen führen zum Imageverlust des Unternehmens sowie des verantwortlichen Organmitgliedes. Dieser Imageverlust kann Umsatzrückgänge für das Unternehmen sowie faktische Berufsverbote für die versicherten Personen zur Folge haben. Die D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz auch für Public- Relations-Kosten.

 

Gewinnung von geeignetem Führungspersonal

Aufgrund der möglichen Haftungsszenarien wird das Bestehen ausreichenden

Versicherungsschutzes von Führungskräften/Managern vorausgesetzt. Die D&O Versicherung dient somit auch der Gewinnung von Topmanagern.

 

 

 

Innenhaftunhg

Der überwiegende Anteil von D&O-Haftungsfällen liegt im Bereich der sogenannten Innenhaftung des Managers gegenüber dem eigenen Unternehmen. Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen für die Innenhaftung sind §§ 93 AktG sowie 43 GmbHG.

 

Beispiele für die Innenhaftung

  • Mangelhafte Überwachung von Mitarbeitern
  • Verjährenlassen berechtigter Forderungen
  • Unterlassene Bonitätsprüfung hinsichtlich neuer Kunden
  • Übernahme anderer Gesellschaften für einen überhöhten Preis
  • Unterlassene Inanspruchnahme von Subventionen
  • Fehlerhafte Investitionsentscheidungen
  • Beibehaltung umweltgefährdender Produktionsanlagen
  • Verstöße gegen Wettbewerbsrecht
  • Unwirksame Kündigung gegenüber Mitarbeitern
  • Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen

Aussenhaftung

Neben Innenhaftungsfällen ist von der D&O-Versicherung auch die sogenannte Außenhaftung gedeckt.

Darunter werden Schadenersatzansprüche von Dritten verstanden. Dies können beispielsweise Aktionäre, Gesellschafter des Unternehmens,

Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder der Staat sein. Neben den Organmitgliedern haftet in der Regel auch das Unternehmen.

 

Beispiele für die Außenhaftung

  • Verspäteter Insolvenzantrag
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ansprüche des Fiskus (z.B. Arbeitnehmeranteil Lohnsteuer)
  • Rückforderung von Fördermitteln

Versicherte Personen

Versicherte Personen sind beispielsweise:

  • Mitglieder der geschäftsführenden Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder,Verwaltungs-, Bei- und Aufsichtsräte)
  • Ständige und besondere Vertreter
  • Mitglieder der Vertreterversammlung (§ 43a GenG), Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte
  • Gesellschafter, Mitglieder der Gesellschafterausschüsse und ihre jeweiligen Vertreter
  • Beauftragte für den Bereich Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Arbeitsschutz, Sicherheit und Umwelt
  • Versammlungsleiter von Haupt-, Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen
  • Betriebsratsmitglieder
  • Vereinsvorstände, -aufsichtsräte, Schatzmeister

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin

als auch für Tochtergesellschaften sowie mitversicherte Unternehmen.

Ausschlüsse

Die Ausschlüsse in einer D&O-Versicherung sollten sich auf wenige beschränken.

Wichtig ist, dass Ausschlüsse klar und abschließend definiert sind.

 

Beispiele Ausschlüsse:

  • Direkt vorsätzliche Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person
  • Punitive oder exemplary damages in Common-Law-Ländern
  • Personen- und Sachschäden, wobei sämtliche Vermögensfolgeschäden mitversichert sind
  • Vorvertragliche Kenntnis von Pflichtverletzungen oder Schäden